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   BFH, 24.03.1993 - I R 27/92   

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https://dejure.org/1993,1824
BFH, 24.03.1993 - I R 27/92 (https://dejure.org/1993,1824)
BFH, Entscheidung vom 24.03.1993 - I R 27/92 (https://dejure.org/1993,1824)
BFH, Entscheidung vom 24. März 1993 - I R 27/92 (https://dejure.org/1993,1824)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    KStG § 10 Nr. 1

Papierfundstellen

  • BFHE 171, 198
  • BB 1993, 1280
  • DB 1993, 1701
  • BStBl II 1993, 637
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • RFH, 16.02.1937 - I A 14/37
    Auszug aus BFH, 24.03.1993 - I R 27/92
    Für diese Auslegung spricht ferner die Entscheidung des RFH im Urteil vom 16. Februar 1937 I A 14/37 (RFHE 41, 10, RStBl 1937, 462).
  • RFH, 07.04.1936 - I A 227/35
    Auszug aus BFH, 24.03.1993 - I R 27/92
    Das Stiftungsvermögen bildet innerhalb des Vermögens der Gemeinde N ein Sondervermögen (Vermögensmasse), das wirtschaftlich verselbständigt ist (Reichsfinanzhof - RFH -, Urteil vom 7. April 1936 I A 227/35, RFHE 39, 202, RStBl 1936, 442; Mrozek-Kartei, KStG 1934, § 1 Abs. 1 Nr. 5, R. 1).
  • BFH, 29.01.2003 - I R 106/00

    Körperschaftsteuerpflicht einer Stiftung

    Eine solche wird errichtet, wenn einer natürlichen oder juristischen Person Vermögensteile von dritter Seite zugewendet werden mit der Auflage, die Erträgnisse für einen bestimmten Zweck zu verwenden (BFH-Urteil vom 24. März 1993 I R 27/92, BFHE 171, 198, BStBl II 1993, 637).

    aa) Insbesondere für die körperschaftsteuerliche Behandlung ist eine Stiftung als solche des privaten Rechts anzusehen, wenn sich ihre Organisationsform ebenso auf das Privatrecht gründet wie bei den in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 KStG bezeichneten Körperschaften (BFH-Urteil in BFHE 171, 198, BStBl II 1993, 637).

    Die rechtliche Charakterisierung der Stiftung richtet sich nicht nach der Zugehörigkeit des Trägers zum Bereich der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Körperschaften, sondern (neben dem Stiftungszweck) nach den Rechtsformen ihrer eigenen Entstehung (BFH-Urteil in BFHE 171, 198, BStBl II 1993, 637).

  • FG München, 24.02.2000 - 7 K 965/98

    Gemeinnützigkeit einer Stiftung bei Zahlungen von erheblicher wirtschaftlicher

    Im Urteil vom 24. März 1993 ( I R 27/92, BStBl II 1993, 637) habe der BFH jedoch entschieden, daß bei einer durch Testament errichteten Stiftung neben den im Testament bezeichneten Aufgaben auch eine laufende Rente zugunsten einer natürlichen Person Stiftungszweck sein könne.

    Im übrigen betreffe das BFH-Urteil in BStBl II 1993, 637 einen anderen Sachverhalt.

    Allerdings vertritt es unter Berufung auf das BFH-Urteil in BStBl II 1993, 637 die Auffassung, Zweck der Klägerin seien auch die Rentenzahlungen an Frau S gewesen.

    Wenn nach den Rechtsgrundsätzen des im ersten Rechtsgang ergangenen BFH-Urteils die Stiftung erst bei einem vollständigen Verbrauch ihrer Mittel durch die Unterhaltszahlungen die Gemeinnützigkeit verliert, steht dies im Gegensatz zu den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1993, 637, wonach dafür schon ein teilweiser Verbrauch (bei einer erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Unterhaltszahlungen) ausreichend sein kann.

    Wenn sich das FA für seine Rechtsauffassung nunmehr auf das BFH-Urteil in BStBl II 1993, 637 beruft, macht es damit im vorliegenden Verfahren nicht einen neuen Sachverhalt geltend, sondern begehrt in Wirklichkeit eine Abweichung von den Rechtsgrundsätzen des im ersten Rechtsgang ergangenen BFH-Urteils.

  • BFH, 16.11.2011 - I R 31/10

    Beginn der Steuerpflicht einer unselbständigen gemeinnützigen Stiftung -

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats wird eine nichtrechtsfähige Stiftung errichtet, wenn einer natürlichen oder juristischen Person Vermögensteile von dritter Seite mit der Auflage zugewendet werden, die Erträgnisse für einen bestimmten Zweck zu verwenden (vgl. Senatsurteile vom 24. März 1993 I R 27/92, BFHE 171, 198, BStBl II 1993, 637, und vom 29. Januar 2003 I R 106/00, BFHE 201, 287).
  • BFH, 18.08.2005 - V R 42/03

    Übersetzungen von Nachrichtensendungen in Gebärdensprache als Werke im Sinne des

    Deshalb kommt es --entgegen der Auffassung des Klägers-- nicht darauf an, ob die in der Revisionsbegründung vom FA vorgetragenen Revisionsgründe mit den Überlegungen übereinstimmen, die das FG zur Zulassung der Revision veranlasst haben (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. März 1993 I R 27/92, BFHE 171, 198, BStBl II 1993, 637; vom 25. Mai 2004 VII R 8/03, BFH/NV 2004, 1498).
  • BFH, 02.03.2006 - II R 47/04

    GrESt: einheitlicher Erwerbsgegenstand

    Es kommt auch nicht darauf an, ob die in der Revisionsbegründung vorgetragenen Revisionsgründe mit den Überlegungen übereinstimmen, die das FG zur Zulassung der Revision veranlasst haben (BFH-Urteile vom 24. März 1993 I R 27/92, BFHE 171, 198, BStBl II 1993, 637, unter II.A.; vom 21. November 2002 VII R 57/01, BFH/NV 2003, 525, unter II.1.a; vom 25. Mai 2004 VII R 8/03, BFH/NV 2004, 1498, unter II.1., und vom 18. August 2005 V R 42/03, BStBl II 2006, 44, unter II.1.).
  • BFH, 17.12.1997 - I R 58/97

    Anstellung von Mitgliedern gegen Unterhaltsgewährung

    § 10 Nr. 1 KStG steht dem Abzug der Unterhaltsaufwendungen für die im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb tätigen Mitglieder nicht entgegen, auch wenn die Unterhaltsgewährung Satzungszweck des Klägers sein sollte (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 24. März 1993 I R 27/92, BFHE 171, 198, BStBl II 1993, 637).
  • BFH, 05.10.1999 - VII R 25/98

    Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter; Anforderungen an die

    Das würde, wenn es so zu verstehen wäre, zwar nicht etwa deshalb zur Unzulässigkeit der Revision führen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde der OFD ausschließlich auf einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gestützt war und folglich die Revisionszulassung wegen eines Mangels des Verfahrens der Vorinstanz erfolgt ist; denn die Zulassung einer Revision nach § 115 Abs. 3 FGO führt ungeachtet der Gründe, aus denen sie erfolgt, zur "Vollrevision", mit der alle nach § 118 Abs. 1 FGO zulässigen Revisionsgründe vorgebracht werden können (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 24. März 1993 I R 27/92, BFHE 171, 198, BStBl II 1993, 637, und Beschluß vom 9. Januar 1990 VII B 127/89, BFH/NV 1990, 473).
  • FG Hessen, 08.03.2010 - 11 K 3768/05

    Beginn der subjektiven Körperschaftsteuerpflicht einer per Testament errichteten

    Die Voraussetzung einer wirtschaftlich verselbständigten Vermögensmasse ist insbesondere erfüllt, wenn einer natürlichen oder juristischen Person Vermögensteile von dritter Seite zugewendet werden mit der Auflage, die Erträgnisse für einen bestimmten Zweck zu verwenden (vgl. BFH, Urteil vom 24. März 1993 I R 27/92, BStBl II 1993, 637, unter Bezugnahme auf RFH, Urteil vom 7. April 1936 I A 227/35, RStBl 1936, 442).
  • BFH, 09.09.2005 - IX E 3/05

    Erinnerung gegen Kostenansatz; Streitwert

    Aber auch die Zulassung der Revision hätte nach § 115 Abs. 3 FGO ungeachtet der Gründe, aus denen sie erfolgt, zur "Vollrevision" geführt, mit der alle nach § 118 Abs. 1 FGO zulässigen Revisionsgründe hätten vorgebracht werden können (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteile vom 24. März 1993 I R 27/92, BFHE 171, 198, BStBl II 1993, 637; vom 5. Oktober 1999, VII R 25/98, BFH/NV 2000, 235, sowie BFH-Beschluss vom 9. Januar 1990 VII B 127/89, BFH/NV 1990, 473).
  • FG Köln, 15.08.2000 - 13 K 7617/96

    Steuerpflicht öffentlich-rechtlicher Stiftungen auch nach § 3 Abs. 1 KStG möglich

    Der BFH hat demgegenüber auf die Rechtsform der Entstehung der Stiftung abgestellt und in einem vergleichbaren Fall eine Stiftung als privatrechtliche eingestuft, weil sie auf Grund zivilrechtlicher Rechtsgestaltung, nämlich durch letztwillige Verfügung, in Formen des Zivilrechts geschaffen worden sei (Urteil vom 24. März 1993 I R 27/92, BStBl II 1993, 637).
  • FG München, 11.05.2021 - 6 K 1417/19

    Gründung einer öffentlich-rechtlichen nicht rechtsfähigen Stiftung in Bayern

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